Hätten sie keinen Brief geschrieben und es einfach beim nächsten Service gemacht, würde keiner darüber sprechen, da es wohl kaum jemand merken würde. Den massiv erhöhten NOx-Ausstoß kann man auch als Mangel ansehen, der behoben gehört
Wieder: Zustimmung!
- Auch bei Renault kennt man den Unterschied zwischen "mein" und "dein", und dass man darum nicht einfach was am "dein" verändern darf, sogar dann nicht, wenn das vorher mal "mein" war.
- Bei meinem Tali wollten sie das auch "halb" einfach mal so ausführen, aaaber: Da gibt s ja dieses Auftragsformular! Und wenn ich da mal lese vor dem "unterschreiben Sie das bitte unten-rechts", dann fällt es mir auf, bevor sie das ausführen (rückgängig machen geht technisch bedingt nicht). Ich unterschreibe erst nach meinem Gespräch mit dem Kundenberater - und er guckt anhand der FIN zuerst auch nach den augelaufenen unerledigten "ACTIS" und "OTS", und dann druckt er das Auftragsformular. So weit, so ordentlich bei Renault.
Und genauso wie Renault bei jedem Werkstattbesuch anstehende interne Nachbesserungen am Fahrzeug durchführt, von denen wir größtenteils nie erfahren, werden sie auch dieses Update der Einspritzung irgendwann obligatorisch durchführen.
Doch, Niko, die Kunden (Eigner) sollen davon erfahren: Aus der "Garantieabrechnung". Leute, sagt eurem Freundlichen schon bei der Auftragserteilung, dass ihr sie bekommen wollt. Diese Abrechnung kommt dann erst zwar nachträglich, aber sie kommt.
Auch hier bemerke ich bei Renault mehr Anstand gegenüber dem Kunden, als ich das vorher bei anderen Automarken erlebt hatte.
Jetzt fehlt nur noch dieser eine große Schritt zum offenen Umgang mit dem Kunden, den ich in #92 beschrieben habe: Klartext betreffend
- das Bekenntnis des Herstellers zum Thema "Mangel" (--> Niko, s.o. #93 letzter Satz), und
- alle geplanten Wirkungen der nachträglichen Veränderung benennen und
- konkret die technisch möglichen unerwünschten Nebenwirkungen beschreiben, und wer für ihre Behebung aufkommt!
- Über die "stillschweigende" Zustimmung des Kunden hinaus (er möge diese Maßnahme zulassen "...wir werden bei Ihrem nächsten Besuch...") seine ausdrückliche Einwilligung ("Auftrag") einholen, so sie wie für jede Werkstattarbeit vor dem Leistungsbeginn rechtlich erforderlich ist.