Neue R Link Version

  • Es wird mal wieder viel Spekuliert hier...
    Wo steht den bitte das man während der Fahrt keine Videos schauen darf?


    § 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden


    Diesen § gibt es exakt zu diesem Thema. Er schließt im übrigen auch Gameboy-Spielen ein.


    Du darfst aber gerne ein Buch oder Zeitung lesen. Das was wird erst sanktioniert, wenn du dabei einen Unfall baust.

    Talisman TCe 200 GT IP 8/2016 kosmosblau
    Talisman TCe 225 GT IP 7/2019 amethyst

    Talisman DCi 190 GT IP (06/2022) Mangostan-Rot

    Einmal editiert, zuletzt von Buexxx ()

  • Übersetzung:


    Es scheint, dass es notwendig ist, die Art des Bildes mit dem ddtall zu ändern, da anstelle des Talismans ein Sceni erscheint.
    Die XML-Problemdatei befindet sich unter C: \ Programme (x86) \ ddt4all \ _DDT2000data \ ecus
    verzeihen Sie meinem Deutsch

    RFC = Renault Espace V dCI 160 EDC Initial Paris in Cassio-Grau, Innenausstattung Nappa-Leder Maroon/Cameo-Grey, Innenharmonie Maroon Initial Paris (aus allererster Serienproduktion, also nicht mehr Vorserie, aus Mitte Juni 2015), EZ 07/2015, normaler Tempomat, Sonderausstattung: Head-Up-Display, Reserverad, Comfort Paket (Rückfahrkamera und Parkassistent), Winterpaket (beheizte Frontscheibe, Sitzheizung auch hinten, Scheinwerferreinigungsanlage), Ladeschutzkante in Chrom. R-Link2 7.0.24.166

  • § 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden

    Wieder wilde Spekulation, im Falle eines Unfalls bin ich natürlich dran wenn ich sowas mache.
    Solange nix passiert ist alles Legal und Easy.


    Und nun bitte wieder zurück zum Thema.

    first: Talisman GT IP, dci160, 10/2016

    ..last: Talisman GT IP, blue dci200, 10/2019

    ...akt: Talisman GT IP, blue dci190, 09/2022

  • Kann ich nur voll und ganz zustimmen. Lediglich die Sache mit der Sprachsteuerung liegt bei mir noch im Argen. Mein Lenkradknopf zur Sprachsteuerung funktioniert dahingehend nicht mehr, dass ich eine Meldung eingeblendet bekomme, dass das verbundene Handy zur Sprachsteuerung nicht fähig ist (was natürlich Blödsinn ist, weil es vor dem Update ja auch funktionierte).
    Ist dies wiederum nur eine Einstellung im Developer Modus (habe kein dd4-Gedöns).
    Beste Grüße
    BestHype

  • Hallo BestHype,


    Mit der Sprachtaste ist es nun auch möglich, die Sprachsteuerung des Handys aufzurufen. Das geht mit länger drücken. Mit einem kurzen Druck sollte die Sprachsteuerung vom Fahrzeug starten.


    Ist möglicherweise Dein Handy nicht mit der neuen Funktion kompatibel? Mit der Softwareversion 2 hat es diese Funktion gar nicht gegeben.


    Welches Handy hast Du?


    Liebe Grüße
    Udo

    RFC = Renault Espace V dCI 160 EDC Initial Paris in Cassio-Grau, Innenausstattung Nappa-Leder Maroon/Cameo-Grey, Innenharmonie Maroon Initial Paris (aus allererster Serienproduktion, also nicht mehr Vorserie, aus Mitte Juni 2015), EZ 07/2015, normaler Tempomat, Sonderausstattung: Head-Up-Display, Reserverad, Comfort Paket (Rückfahrkamera und Parkassistent), Winterpaket (beheizte Frontscheibe, Sitzheizung auch hinten, Scheinwerferreinigungsanlage), Ladeschutzkante in Chrom. R-Link2 7.0.24.166

  • Buexxx schrieb:

    Es wird mal wieder viel Spekuliert hier...
    Wo steht den bitte das man während der Fahrt keine Videos schauen darf?

    § 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden


    Diesen § gibt es exakt zu diesem Thema. Er schließt im übrigen auch Gameboy-Spielen ein.


    Du darfst aber gerne ein Buch oder Zeitung lesen. Das was wird erst sanktioniert, wenn du dabei einen Unfall baust.
    [/quote]jetzt werden wir mal den §23 STVO auseinanderpflücken und wiederlegen das es verboten sein soll.


    Es ist unter den dort genannten Bedingungen erlaubt :


    §23
    1a) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn



    1.Hierfür das Gerät weder aufgenommen nochgehalten wird und(PASST JA IN UNSEREMFALL)


    2. Entweder
    a.)nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird ODER
    b.) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, denStraßen-,Verkehrs-,Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zumGerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehenerfolgt oder erforderlich ist
    (ZUR BEDIENUNG DES GERÄTES EINE KURZE BLICKZUWENDUNG - JA DAS KRIEGT MAN HIN UM DIE PLAY-TASTE ZU DRÜCKEN)



    Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. 3Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. 4Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. 5Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.





    Wir dürfen es also benutzen, wenn das Gerät nicht in die Hand genommen wird UND für die Bedienung nur ein kurze Blickzuwendung erforderlich ist !



    Es ist klar, das man im Falle eines Unfalls UND des Nachweises das dieser Unfall durch das Fernsehen verursacht wurde (was erstmal bewiesen werden muss) von der Versicherung in Regress genommen werden KANN . Aber ist auch so wenn ich mit FlipFlops fahre (auch nicht verboten) oder ne Cola im Auto trinke und dabei unvorsichtig bin.


    ich zitiere dazu auch noch einen Absatz aus dem Bussgeldkatalog.org :



    Welche Ahndungen zieht das Fernsehen beim Autofahren mit sich?




    Ist das Fernsehen beim Autofahren verboten?


    Manche Autofahrer verbringen viel Zeit in Ihrem Kfz – sei es, weil sie einen langen Arbeitsweg haben oder regelmäßige Außentermine wahrnehmen müssen. Um sich die Zeit während der langen Fahrt zu versüßen, kommen einige Fahrer auf die Idee, beim Autofahren Filme anzuschauen.


    Doch ist das Fernsehen beim Autofahren überhaupt erlaubt? Und was passiert, wenn ein abgelenkter Fahrer einen Unfall verursacht?
    In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Konsequenzen für das Fernsehen beim Autofahren drohen, auf welchen rechtlichen Grundlagen Ahndungen basieren und wie Versicherungen bei diesem Vergehen reagieren.


    Mit einem Smartphone beim Autofahren fernsehen


    Die StVO hält kein explizites Fernsehverbot für den Führer eines Autos fest. Nutzt dieser dazu aber ein Handy oder Smartphone, greift der Tatbestand der „Handynutzung am Steuer“.
    Diese ist in Deutschland strikt verboten und wird mit einem Bußgeld von 60 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet.


    Der Tatbestand ist allerdings erst dann erfüllt, wenn Sie als Fahrer das Mobiltelefon in der Hand halten – etwa um ein Video oder einen Film zu suchen und zu starten. Befindet sich das Handy in einer entsprechenden Halterung, droht in der Regel kein Bußgeld.



    Dank Multimediasystem im Auto fernsehen: Welche Konsequenzen drohen?




    Fernsehen beim Autofahren: Die Aufmerksamkeit des Fahrers liegt nicht nur beim Verkehr.
    Manch ein Auto besitzt ein umfangreiches Multimediasystem – DVD-Player inklusive. In der Regel verfügen diese Geräte über eine eingebaute Sperre, welche eine Benutzung während der Fahrt ausschließen.


    Ältere Modelle funktionieren beispielsweise nur, wenn die Handbremse angezogen ist. Bei neueren Geräten ist der Gebrauch an die Geschwindigkeitsanzeige des Tachos gekoppelt: Bewegt sich das Auto, verweigert das System seinen Dienst.


    Tuning-Experten umgehen diese Sperren jedoch problemlos, sodass das Fernsehen beim Autofahren wieder möglich wird. Auch gewerbliche Anbieter listen die Freischaltung in ihrem Angebot.


    Die Sperre beruht auf einer freiwilligen Verpflichtung der Hersteller der Systeme. Eine Manipulation der Sperrfunktion ist daher grundsätzlich nicht strafbar.


    Dennoch könnte die Veränderung dazu führen, dass das Auto als „nicht vorschriftsmäßig“ eingestuft wird. "(was aber im Einzelfall geprüft werden müsste)"




    Es kann also höchstens ein Bußgeld drohen wenn das Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig eingestuft wird, wie auch immer das festgelegt werden soll.



    Nicht nur Bußgelder drohen: Bei einem Unfall stellt sich die Versicherung quer



    Verursachen Sie einen Autounfall, weil Sie beim Autofahren ein Video geschaut haben, drohen nicht nur oben genannten Bußgelder. Auch die Schadensregulierung kann für den filmbegeisterten Verkehrssünder teuer werden.
    Versicherungen können das Fernsehen beim Autofahren nämlich als grob fahrlässiges oder gar als bedingt vorsätzliches Verhalten einstufen. In diesem Fall haben Versicherer das Recht, die Leistungen zu kürzen oder ganz zu streichen.


    Ich kann dann jedem empfehlen einen evtl.Premiumschutz in der Kasko abzuschließen. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, das bei der DEVK im Premiumschutz grobe Fahrlässigkeit mitversichert ist (Ausnahme: Alkohol,Drogen).




    Es bleibt festzuhalten, das es ein explizites Verbot zum fernsehgucken NICHT gibt !!!


    VG