Deine Aussagen sind schlicht falsch.
In einem ordentlichen Kaufvertrag wird das Datum UND die Uhrzeit eingetragen, damit bist du aus allen von dir genannten Szenarien raus. Bei einem Unfall zahlt die Versicherung des Käufers bzw. der Verband der Autoversicherer.
Rote Kennzeichen dürfen nur noch für Probefahrten verwendet werden. Als Ersatz für Überführungsfahrten dienen die schon benannten Kurzzeitkennzeichen.
Moin Schnecke,
das sehe ich anders. Verursacht der Käufer einen Unfall, greift weiterhin die Haftpflicht des Verkäufers.
Und auch wenn es alles vertraglich festgehalten wird, hast du als Verkäufer trotzdem den Ärger und den Stress mit der Versicherung.
Siehe letzter Absatz hier.
https://www.autoscout24.de/inf…fer%20vollumf%C3%A4nglich.
"Während viele Verkäufer ihren Gebrauchtwagen bereits zuvor abmelden, besteht genauso die Möglichkeit, das Auto angemeldet zu verkaufen. Dies ist zwar eine sehr bequeme Art und Weise, da die Probefahrt unkompliziert durchgeführt wird und der neue Fahrzeugbesitzer das Auto gleichzeitig mit der Anmeldung auch abmeldet, dennoch sollte bedacht werden, dass ein gewisses Risiko für den Verkäufer vorhanden ist.
Solange das Auto nach wie vor auf den ehemaligen Besitzer zugelassen ist, greift auch dessen Haftpflichtversicherung. Wenn der Käufer in dieser Zwischenphase einen Unfall verursacht, kann dies Probleme für den Verkäufer nach sich ziehen. Das Problem wird umgangen, indem der Verkäufer ein Kurzzeitkennzeichen beschafft, das für fünf Tage gültig ist. Oder aber er gibt die Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsstelle bekannt, sobald das Auto durch den Käufer abgeholt wurde. Eine weitere Möglichkeit ist es, wenn im Zuge des Kaufabschlusses der Gebrauchtwagen gleich gemeinsam abgemeldet wird. Beide Varianten sind zwar mit einem etwas höheren Aufwand verbunden, sichern aber trotzdem dem Verkäufer höchste Sicherheit beim Kaufabschluss zu."
Gruß Mirco